Qualitätsprüfungen im Kontext SARS-CoV-2

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Für Qualitätsprüfungen im Kontext SARS-CoV-2 gelten die Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Absatz 2a SGB XI. Sie sind aufgrund der Entwicklungen der SARS-CoV-2- Pandemie sowie aufgrund gesetzlicher und untergesetzlicher Neuregelungen mit Stand 27. März 2023 angepasst worden. Diese Regelung finden Sie hier.

Was ist neu?

Die Verpflichtung für Prüferinnen und Prüfer, bei Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen grundsätzlich eine FFP2-Schutzmaske zu tragen, entfällt vorbehaltlich gesetzlicher Anpassungen ab dem 08. April 2023. Um ein Infektionsrisiko für versorgte Personen im Rahmen der Qualitätsprüfung möglichst auszuschließen, haben wir für Careproof festgelegt, während der Inaugenscheinnahme grundsätzlich weiter eine FFP2-Schutzmaske zu tragen. Die verpflichtende Durchführung einer arbeitstäglichen Testung auf SARS-CoV2 (Schnelltest) vor Durchführung einer Qualitätsprüfung entfällt.

Was bleibt?

Weiterhin sind versorgte Personen mit einer SARS-CoV2 Infektion nicht in die Stichprobe einzubeziehen (mit Ausnahme von anlassbezogenen Qualitätsprüfungen). In Pflegeeinrichtungen mit einem erheblichen Ausbruchsgeschehen finden weiterhin keine Regel- und Wiederholungsprüfungen statt. Hier behalten wir unser bisheriges Vorgehen ohne Anpassungsbedarf bei.